1. Vertrag
Zwischen den Schülern und der Ballettakademie Roleff-King werden individuelle Unterrichtsverträge geschlossen.
Minderjährige Schüler müssen bei Vertragsabschluss durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden.
Bei den Verträgen zur Berufsausbildung haften Eltern bzw. Sorgeberechtigte und Schüler als Gesamtschuldner, auch wenn der Schüler bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Sie verpflichten sich, das vereinbarte Schulgeld zu bezahlen.
2. Unterricht
Der Unterricht findet nach dem aktuellen wöchentlichen Stundenplan statt.
Die Ballettakademie Roleff-King behält sich eine jederzeitige, auch kurzfristige Änderung des Stundenplans vor.
Die Freizeit- und Ferienordnung entspricht der des Freistaates Bayern.
Während der Ferien und an Sonn- und Feiertagen findet kein Unterricht statt.
3. Unterrichtsgebühren
Die Honorare richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste und sind im jeweiligen persönlichen Unterrichtsvertrag aufgeführt.
In den Kinder- und Hobbyklassen ist bei Vertragsabschluss eine einmalige Anmeldegebühr von 30,00 Euro fällig.
Das monatliche Unterrichtshonorar ist jeweils bis zum 5. eines Monats zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug kann die Ballettakademie Roleff-King das jeweils fällige Honorar ohne weitere Anmahnung ab der Fälligkeit mit 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz verzinsen. Ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsraten gilt gegebenenfalls als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
4. Haftung
Die Schule ist gegen Unfälle und Schäden, die sich aus dem Lehrbetrieb ergeben und auf Verschulden der Lehrkräfte zurückzuführen sind, versichert.
Für Diebstahl besteht keine Haftung, auch kein Versicherungsschutz.
Geld und Wertsachen sollten deshalb nicht in der Garderobe gelassen, sondern mit in den Ballettsaal gebracht werden.
Die Schüler haften selbst für von ihnen verursachte Schäden. Bei Kindern haften die Erziehungsberechtigten.
Ist die Ballettakademie Roleff-King ohne eigenes Verschulden der Schulleitung und in Fällen von Naturereignissen oder höherer Gewalt nicht in der Lage, ihre in diesem Vertrag genannten Leistungen zu erbringen, so ist das Schulgeld für die Dauer dieses Zeitraumes weiter zu entrichten.
5. Verbote
Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Hof geparkt werden.
Der Ballettsaal darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Das Rauchen ist in allen Schulräumen untersagt.
6. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.